Satzung des Katholischen Männerfürsorgevereins München e. V. (KMFV)
Inhaltsverzeichnis:
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Stellung des Vereins
§ 3 Zweck und Zweckverwirklichung
§ 4 Selbstlosigkeit
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Organe
§ 7 Mitgliederversammlung
§ 8 Vereinsrat
§ 9 Vorstand
§ 10 Buchführung, Jahresabschluss und Abschlussprüfung
§ 11 Auflösung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen "Katholischer Männerfürsorgeverein München e. V.". Er hat seinen Sitz in München. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Stellung des Vereins
Der Verein ist als Fachverband dem Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V., München, angeschlossen und erfüllt im Rahmen der in § 3 genannten Aufgaben soziale und karitative Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Katholischen Kirche.
Er untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Erzbischofs von München und Freising.
§ 3 Zweck und Zweckverwirklichung
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Hilfe für Behinderte und der Fürsorge für Straffällige.
(3) Der Verein verfolgt mildtätige Zwecke durch die selbstlose Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
(4) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
1. die Unterstützung wohnungs- und beschäftigungsloser sowie straffällig gewordener und abhängigkeitskranker oder von solchen Notlagen bedrohter Menschen durch das Angebot von Beratungs-, Übergangs-, Eingliederungs-, Wohn-, Beschäftigungs-, Arbeits- und Therapieeinrichtungen, Beschäftigungs- und Arbeitsvorhaben und betreuten Wohnformen,
2. das Angebot von Fachkliniken für Abhängigkeitskranke,
3. die Bekämpfung der Wohnungs- und Arbeitslosigkeit, der Straffälligkeit und von Abhängigkeitserkrankungen, insbesondere auch durch Unterrichtung der Öffentlichkeit.
§ 4 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus:
1. Einzelpersonen, die bereit sind, die Zwecke des Vereins ideell und materiell zu fördern.
2. Juristischen Personen, die bereit sind, den Verein durch jährliche Zuschüsse zu fördern.
In Einzelfällen kann von der Pflicht zur Beitragszahlung befreit werden.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme erworben. Der Antrag kann auch ohne Begründung abgelehnt werden.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können zum Ehrenmitglied ernannt werden.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch schriftliche Austrittserklärung,
2. durch Ausschluss, wenn ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt,
3. durch Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit,
4. wenn mehr als drei Jahre kein Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.
§ 6 Organe
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vereinsrat
3. Der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Jährlich findet wenigstens eine Mitgliederversammlung statt.
Sie wird vom Vorsitzenden des Vereinsrats mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Sie ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die zwei Vereinsratsmitglieder unterzeichnen.
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Mitglieder und unter Angabe der Tagesordnung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. die Wahl der zu wählenden Mitglieder des Vereinsrats,
2. die Entgegennahme des Berichtes des Vereinsrats über die Vereinstätigkeit,
3. die Entlastung des Vereinsrats,
4. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
5. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,
6. die Änderung der Satzung,
7. die Auflösung des Vereins.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen sind nicht mitzuzählen. Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich für Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins. Änderungen der Satzung in den §§ 2 und 11 bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising.
§ 8 Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat setzt sich zusammen aus
a) mindestens drei und höchstens sechs Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
b) sowie der bzw. dem Beauftragten des Erzbischofs von München und Freising.
(2) Der Vereinsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter.
Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter oder ein anderes Mitglied vertritt, den Vereinsrat.
Mitglieder des Vorstands und Mitarbeiter des Vereins können nicht in den Vereinsrat gewählt werden.
(3) Der Vereinsrat tritt mindestens zu drei Sitzungen im Jahr zusammen. Auf Antrag von zwei Mitgliedern des Vereinsrats ist er einzuberufen. Die Einladung erfolgt in der Regel schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor Sitzung des Vereinsrats.
Der Vereinsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender und jeweils zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse im Umlaufverfahren sind zulässig.
Der Vereinsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Über die Beschlüsse des Vereinsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist.
(4) Der Vereinsrat bestimmt die Richtlinien zur Verwirklichung des Vereinszwecks und überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
Er regt neue Aufgaben und die Bildung von Schwerpunkten der Vereinsarbeit an und legt insbesondere die Ziele und die strategische Ausrichtung des Vereins fest.
Zu seinen Aufgaben gehören dabei auch:
a) die Bestellung und Entlassung des Vorstands, seines Vorsitzenden und seines Stellvertreters, die Regelungen zu deren Anstellung sowie die Bestellung besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB,
b) die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
c) die Bestellung des Abschlussprüfers,
d) die Entlastung des Vorstands,
e) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern des Vereins,
f) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern des Vereins,
g) die Befreiung vom Mitgliedsbeitrag,
h) Erlass und Änderung der Geschäftsordnung für den Vorstand, in der auch die zustimmungspflichtigen Vorbehaltsgeschäfte und die Berichtspflichten festgelegt sind,
i) die Vertretung des Vereins gegenüber Vorstandsmitgliedern.
Der Vereinsrat kann beratende und beschließende Ausschüsse bestellen sowie ein Kuratorium berufen.
(5) Die Mitglieder des Vereinsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten maximal eine pauschale Vergütung für ihre Aufwendungen entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Vorschriften für steuerfreie Einkünfte für eine nebenberufliche Tätigkeit bei einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz steuerbefreiten Körperschaft. Auslagen im direkten Zusammenhang mit dem Amt als Vereinsrat werden gegen Belegvorlage ersetzt.
§ 9 Vorstand
(1) Die Mitglieder des Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB, und zwar jeder für sich allein, sofern der Vereinsrat nichts anderes bestimmt. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand des Vereins besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern.
Die Mitglieder des Vorstands werden vom Vereinsrat bestellt und abberufen. Die Dauer der Bestellung beträgt höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
Vorstandsmitglieder sind in der Regel abweichend von § 27 Abs. 3 BGB entgeltlich (hauptamtlich) tätig, was bei der Bestellung bestimmt und vereinbart wird.
(3) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er hat die ihm durch Gesetz, diese Satzung und seine Geschäftsordnung auferlegten Pflichten zu erfüllen und dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vereinsrats vollzogen werden.
Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben und Aufgabenbereiche Bevollmächtigte bestellen.
§ 10 Buchführung, Jahresabschluss und Abschlussprüfung
(1) Über die Vereinsgeschäfte hat der Vorstand Bücher zu führen und in diesen die Geschäfte des Vereins und die Lage von dessen Vermögen in entsprechender Anwendung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ersichtlich zu machen und einen Jahresabschluss aufzustellen. Dabei sind vom Vorstand die Bestimmungen des Handelsgesetzbuches über die Buchführung und die Aufstellung des Jahresabschlusses analog §§ 264 ff HGB zu beachten bzw. entsprechend anzuwenden.
(2) Im Übrigen hat sich der Vorstand laufend mit den Chancen und Risiken des Vereins zu befassen und dies bei der Beurteilung des laufenden Geschäfts, des Jahresabschlusses und der Haushaltsplanung zu berücksichtigen. Der Jahresabschluss soll durch einen Abschlussprüfer geprüft werden. Die §§ 316 ff HGB sind dann entsprechend anzuwenden.
§ 11 Auflösung
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die gegebenen Darlehen der Mitglieder übersteigt, an den Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V., München, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des § 3 zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 10. Juli 2009 beschlossen, vom Erzbischöflichen Ordinariat am 26. August 2009 kirchenaufsichtlich genehmigt und im Vereinsregister München unter der Nr. 4669 eingetragen.
Die männliche Form wurde lediglich aus Gründen der Vereinfachung gewählt und dient der besseren Lesbarkeit. Die Regeln dieser Satzung richten sich an Frauen und Männer.




